Vereinsstatuten

Statuten des Berufsverband Akademischer Legasthenie-Dyskalkulie-TherapeutInnen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband Akademischer Legasthenie-Dyskalkulie-TherapeutInnen" und das Akronym "BALDT".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Elixhausen.
  3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf deutschsprachiges Gebiet.

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§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, vertritt und fördert die Interessen der Berufsgruppe der TherapeutInnen für Lese-Rechtschreib-Schwäche /Legasthenie und für Rechenschwäche/Dyskalkulie. Er setzt sich zudem im Interesse der von der Lese-Rechtschreib-Schwäche/Legasthenie und/oder Rechenschwäche/Dyskalkulie betroffenen Menschen für die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen und adäquater Aufklärung ein. Der Verein hat des Weiteren zum Ziel, bei der Erarbeitung und Etablierung von Qualitätsstandards für die Therapie der von einer Lese-/Rechtschreibschwäche/ Legasthenie bzw. Rechenschwäche/Dyskalkulie betroffenen Menschen mitzuhelfen.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Veranstaltungen von Symposien und internen sowie externen Fortbildungen,
    2. Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
    3. Gemeinsame Übungen, Training, Diskussionsabende,
    4. Herausgabe eines Mitteilungsblattes in Form eines internen Newsletters,
    5. Festlegung von Qualitätskriterien, welche die Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie spezifizieren, sowie die Bewertung deren Erfüllung.
  3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
    3. Sonstige allfällige unterstützende Zuwendungen

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§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

  1. Ordentliche Mitglieder - das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Ehrenmitglieder - das sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Leistungen auf dem Gebiet der Forschung zur Lese-Rechtschreibschwäche bzw. Legasthenie und / oder Dyskalkulie oder wegen besonderer Verdienste um den Verein und seine Zwecke ernannt werden.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche die vom Vorstand festgelegten Qualitätskriterien für eine Aufnahme erfüllen.

    Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, welche die Ausbildung zum/zur akademischen LRS-Therapeuten/in an der Universität Salzburg erfolgreich absolviert haben.

    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die einen pädagogischen, psychologischen, sozialpädagogischen oder sprachwissenschaftlichen Grundberuf oder gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf (Ausbildungsgrad: mindestens Bachelor) und eine fachspezifische, wissenschaftlich fundierte Zusatzausbildung im Legasthenie- und/oder Dyskalkuliebereich abgeschlossen haben. Für die Aufnahme ist der Nachweis über insgesamt mind. 250 erbrachte Praxisstunden in der Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszugs (nicht älter als 3 Monate) vorausgesetzt. Die gesammelten und bestätigten Nachweise sowie der Strafregisterauszug sind dem Ansuchen um Aufnahme beizulegen. Praxisstunden: z. B. Praxisstunden von Pädagogen/innen, von Eltern/Nachhilfeinstituten bestätigte Nachhilfestunden, Arbeit mit Kindern/Jugendlichen bei den Pfadfinder/innen, fachspezifische Praxisfälle aus den Ausbildungslehrgängen zur Legasthenie- und Dyskalkuietherapeut/in…

    Die Lehrinhalte der Legasthenie- und Dyskalkulieausbildung orientieren sich an den jeweils gültigen und anerkannten Qualitätskriterien des BALDT und einer wissenschaftlich fundierten Ausbildung.

    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die eine durch den BVL zertifizierte Ausbildung zum Dyslexietherapeut/in ® erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet endgültig der mehrheitliche Beschluss des Vorstands. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung ernannt.
  4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich; er muss jedoch dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist trotz Austritts zur Gänze zu entrichten und wird nicht zurückgezahlt.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Vereinsstatuten oder der Pflichten der Vereinsmitglieder und grob vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
  4. Eine grobe Verletzung der Pflichten stellt es insbesondere dar, wenn ein Vereinsmitglied mit der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Einzuzahlen ist der Jahresbeitrag im ersten Quartal bis spätestens 31. März. Ein Wiedereintritt in den Verein ist erst wieder im Folgejahr möglich.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Generalversammlungen (entsprechen den Jahreshauptversammlungen) des Vereins teilzunehmen, die Veranstaltungsangebote zu nützen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern außer Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  7. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  8. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.

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§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

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§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der /eines Rechnungsprüfers ((§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuen) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax- Nummer oder E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der gefassten Beschlüsse bezüglich ihrer statutenmäßigen Gültigkeit ermöglichen. Der Obmann/die Obfrau und der/die Schriftführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  5. Über Anträge, die während einer Generalversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird, diesen Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Vorstand kann zur Teilnahme an der Generalversammlung auch außenstehende Personen, die dem Verein mit ihrem Rat förderlich sein können, einladen. Solche Personen haben jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, sondern haben eine beratende Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, der Gebietsvertreter, der Mitglieder der Gütezeichenvergabestelle und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Obfrau/Obmann und deren Stellvertreter/innen, Schriftführer/in sowie Kassierer/in und deren Stellvertreter/in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das sie Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

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§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes (ein Jahr) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

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§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 177 ff. ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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